Wie haben Sie Ihre Vertretung organisiert bei einem schwerwiegenden Unfall oder einer Krankheit?
Es ist erschreckend schnell passiert: Ein Sportunfall, eine Gesundheitsoperation, etc. Solche Ereignisse erfolgen meist unangekündigt. Wie sind Sie auf solche Situationen vorbereitet?
Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes (Art. 360 ff. ZGB/Zivilgesetzbuch) am 1. Januar 2013, regelt dieses auch den Vorsorgeauftrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Personensorge umfasst alles im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Vorsorge-Auftraggebers. Beispielsweise das Wohnen, das Öffnen der Post, die Vertretung bei medizinischen, pflegerischen oder heilpädagogischen Massnahmen sowie alle Entschlüsse rund um die Gesundheit und Privatangelegenheiten. Letztere Bestimmungen werden in der Patientenverfügung geregelt.
Der Vorsorgebeauftragte ist die Ansprechperson des Heims bei Entscheidungen in der Betreuungssituation. Er informiert das Pflegepersonal über die individuellen Vorlieben seines Auftraggebers.
Die ausgewählte Person wahrt die vermögensrechtlichen Interessen des urteilsunfähig gewordenen Auftraggebers. Sie verwaltet das laufende Einkommen und lenkt den Zahlungsverkehr. Auch die Vermögensanlage und die Verbindung mit der Bank gehören zur Vermögenssorge.
Die beauftragte Person wird berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten zu vertreten. Sie schliesst beispielsweise Verträge mit Versicherungen ab, ist ermächtigt für den Vertrag mit der Wohn- und Pflegeeinrichtung, reicht die Steuererklärung ein und stellt Anträge bei den Versicherungen und der Sozialversicherungsanstalt für Ergänzungsleistungen, Renten, etc.
Eine (urteilsfähige) Person kann in Bezug auf einen Verlust der Handlungsfähigkeit eigene Massnahmen für diese Situation ergreifen.
Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig ist.
Der Vorsorgeauftrag kann vergleichbar mit einem Testament eigenhändig und vollständig von Hand verfasst und beim Zivilstandsamt resp. bei der kantonalen Hinterlegungsstelle aufbewahrt werden.
Rechtlich wird der Vorsorgeauftrag erst dann wirksam, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit ärztlich geprüft und bescheinigt hat.
- Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit durch Vernichtung der Urkunde oder durch eine Widerrufserklärung aufgehoben werden. Wenn ein neuer Vorsorgeauftrag errichtet wird und es sich dabei nicht nur um eine Ergänzung handelt, tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren.
- Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit kann der Vorsorgeauftrag nicht mehr aufgelöst werden.
- Sobald die Person, die den Auftrag gegeben hat, die Urteilsfähigkeit wieder erlangt, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit.
- Das beauftragte Personal kann ihr Amt jederzeit niederlegen, wenn eine Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten wird.
- Der Vorsorgeauftrag endet mit dem Tod der Auftrag gebenden Person.
Der Vorsorgeauftrag sollte die Aufgaben des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin möglichst detailliert beschreiben. Dieser Person kann entweder die Verwaltung aller Angelegenheiten anvertraut werden oder nur einzelne Bereiche.
Als Folge der Urteilsunfähigkeit stehen der urteilsunfähigen Person keinerlei Auskunfts- und Verfügungsrechte mehr zu.
Grundsätzlich gelten dieselben Formvorschriften wie bei einem Testament. Gerne beraten wir Sie in Ihren Fragen und Anliegen zum Vorsorgeauftrag und unterstützen Sie bei der Erstellung.
- Ein Vorsorgeauftrag sollte vorzeitig aufgesetzt werden, wenn dies die Lebenssituation erfordert
- und/oder die Vorsorgeregelung nicht der öffentlichen Erwachsenen-Schutzbehörde überlassen werden soll.
- Ein Vorsorgeauftrag setzt Handlungsfähigkeit und Volljährigkeit voraus, kann also auch schon im jungen Alter von 20 Jahren erstellt werden.